Personalabrechnung in der Insolvenz

Personalabrechnung in der Insolvenz » Infos für Arbeitnehmer  » Insolvenzgeld

Insolvenzgeld

Arbeitnehmer haben maximal 3 Monate Anspruch auf Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit. Dieser Anspruch entsteht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzereignis) oder der Abweisung des Insolvenzverfahrens aufgrund fehlender Insolvenzmasse.

Einen Anspruch auf Insolvenzgeld können nur Arbeitnehmer haben, die im Inland beschäftigt waren (hierzu gehören auch Arbeitnehmer, die unter Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts vorübergehend ins Ausland entsandt waren). Auszubildende, geringfügig beschäftigte Aushilfen oder beschäftigte Studenten gehören auch zum anspruchsberechtigten Personenkreis.

Das Bruttoarbeitsentgelt darf nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden. Diese variiert jährlich.

Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gewährt. Vom Bruttoentgelt werden dabei die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer abgezogen. Sofern die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung überschritten wird, gilt als Bruttoentgelt der jeweilige Höchstbetrag. Zum Bruttoentgelt können unter bestimmten Voraussetzungen auch Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld, zusätzliche Urlaubsgelder, Jubiläumszuwendungen und Provisionen, gehören.