Personalabrechnung in der Insolvenz

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Sozialversicherung

Neben dem Insolvenzgeldanspruch des Arbeitnehmers zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) auch die für den Insolvenzgeld-Zeitraum rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung.

Sie haben daher als pflichtversicherter Arbeitnehmer keinerlei Nachteile im Versicherungsschutz.

Oftmals werden Arbeitnehmer durch ihre Krankenkasse angeschrieben und mit dem Vermerk: "Ihr Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt!" verunsichert. Bitte bleiben Sie dabei ruhig. Üblicherweise möchte Ihre Krankenkasse nur wissen, ob Sie noch beim insolventen Arbeitgeber beschäftigt sind, eine neue Arbeitsstelle angetreten haben oder evtl. arbeitslos sind. Bitte nehmen Sie daher Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf.

Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern bitten wir um Beachtung der Seite: Insolvenzgeld/Freiwillige KV/PV